Allgemeinde Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers § 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Unsere AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch für Verträge mit Verbrauchern und werden diesbezüglich an den entsprechenden Stellen modifiziert. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.
§ 2 Angebot und Unterlagen
(1) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(2) Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.
(3) Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen; dies steht unter dem Vorbehalt, dass sich dadurch die Gebrauchsfähigkeit der Sache nicht ändert und daß die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
(4) Ebenso behalten wir uns vor, uns bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Geschäftssitz, ausschließlich Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird, falls nicht anders vereinbart. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung hinzu. Kosten einer etwa vereinbarten Transport oder ähnlichen Versicherung trägt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen der Besteller. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Treten bei einem Liefertag, welcher vier Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen für Grundstoffe, Lohnerhöhungen), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Bestellers vor.
(3) Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
(4) Gebühren, die von der Post oder anderen Dritten aufgrund der vereinbarten Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Bestellers, falls nicht anders vereinbart
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet.
(7) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.
§ 5 Lieferzeit und Lieferhindernisse
(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers wird hierdurch nicht berührt.
(4) Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt.
Ansprüche auf Schadenersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Absatzes 5 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
(5) Der unter Absatz 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; er gilt ebenfalls nicht, sofern der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Absatz 4 ausgeschlossen.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
(6) Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 3 und 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.
§ 6 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Aussonderung der Ware und vereinbarungsgemäßer Bereitstellung auf den Besteller über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über. Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus §§ 8, 9 entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und, falls der Besteller Unternehmer ist, zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (§ 7 V) zu widerrufen.
Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln
(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können.
Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.
(5) Ist der Besteller Unternehmer, ist er berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen (insb. Zahlungsverzug) durch den Besteller widerrufen werden.
(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so daß wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren; dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller in diesem Falle die Ware sorgfältig für uns verwahrt.
(7) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.
§ 8 Sach und Rechtsmängelhaftung bei Kaufverträgen
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt, falls der Besteller Kaufmann ist, allerdings nur nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Untersuchungs und Rügepflichten aus § 377 HGB:
(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufes steht das Wahlrecht dem Besteller zu. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt; auch dies gilt nicht im Falle des Verbrauchsgüterkaufs. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
(2) Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Soweit sich nachstehend (Absatz 4) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
(4) Der in Absatz 2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; er gilt ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Absatz 2 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
(5) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.
(6) Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadens und Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache, sofern uns nicht Vorsatz zur Last fällt. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Dies gilt auch nicht im Bereich des Verbrauchsgüterkaufes. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Der Käufer kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
§ 9 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insb. Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 8 und 10 entsprechend.
§ 10 Inhaltliche Abweichungen zum Heft
(1) Der Herausgeber übernimmt keine Haftung dafür, wenn ein Gutschein vom Inserenten nicht eingelöst wird oder nicht eingelöst werden kann. Dies gilt insbesondere bei Besitzerwechsel, Geschäftsauflösung, Insolvenz usw.
(2) Der Herausgeber haftet nicht für Satz und Druckfehler. Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernimmt der Herausgeber keine Gewähr.
(3) Die Gutscheine können bei Sonderveranstaltungen wie z.B. Weihnachts- und Vereinsfeiern, Hochzeiten, etc. nicht eingelöst werden, Gegenseitiges Einladen mit zwei oder mehr Gutscheinen ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die individuellen Regelungen auf den Gutscheinen.
§ 11 Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung unsererseits
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Gewährleistung für Sachmängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertretenmüssen unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.
(3) Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Besteller uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Auftraggeber in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und ggf. um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.
(4) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Gläubigers eintritt.
Im Falle der Unmöglichkeit behalten wir in den vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 II BGB.
(5) Weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte. Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht.
Ebensowenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gem. Satz 1 ausgeschlossen.
§ 12 Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Leistungsort ist der Versandort.
(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UNKaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.
(3) Unsere Partner-Restaurants laden Sie jeweils einmal zum Essen ein. Bei Hochzeiten, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern, an Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Silvester und Neujahr oder an Muttertag sowie von Weiberfastnacht bis einschließlich Aschermittwoch, haben die Gutscheine keine Geltung. Komplett-Menüs und das Mitnehmen von Speisen sind nicht möglich. Erkundigen Sie sich evtl. telefonisch bei Ihrem Gastgeber, ob genügend Plätze frei sind. Gegenseitiges einladen mit zwei und mehr Gutscheinen ist nicht statthaft. Eine Barauszahlung der Gutscheine ist nicht möglich. Es gelten die auf den Gutscheinen offerierten Regelungen.
Regelungen zum Heft:
Bitte bringen Sie das VIP Guide-Buch beim Einlösen mit und zeigen Sie es VOR Ihrer Bestellung. Nur dann ist ein reibungsloser Bonier- und Kassierablauf gewährleistet.
Herausgetrennte Einzelgutscheine verlieren ihre Gültigkeit.
Ihre Gastgeber-Restaurants laden Sie mit den Gutscheinen jeweils einmal zum Essen ein bitte haben Sie Verständnis, dass die Gutscheine bei
Sonderveranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstags-, Weihnachts-
oder Vereinsfeiern, an Karfreitag, Ostern, Pfingsten etc.
zwischen Weihnachten und Neujahr (24.12. bis einschließlich 1.1.) und
am Muttertag sowie
bei Mitnahme von Speisen und bei Lieferservice
nicht eingelöst werden können. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall telefonisch oder persönlich vor der Bestellung bei Ihrem Gastgeber. Gegenseitiges Einladen mit zwei oder mehr Gutscheinen ist ausgeschlossen. Barauszahlung der Gutscheine ist nicht möglich. Im Übrigen gelten die individuellen Regelungen auf den Gutscheinen.
Alle Inserenten haben sich dem Herausgeber gegenüber verpflichtet, die Gutscheine zu den jeweils angegebenen Bedingungen einzulösen. Der Herausgeber übernimmt keine Haftung, wenn ein Gutschein vom Inserenten nicht eingelöst wird oder nicht eingelöst werden kann. Dies gilt insbesondere bei Besitzerwechsel, Geschäftsauflösung, Insolvenz usw.
Es haftet ausschließlich der Inserent (z. B. Gastwirt) für evtl. Meinungsverschiedenheiten bzw. Schadenersatzansprüche.
Der Herausgeber gibt sich große Mühe bei der Umsetzung der Berichte und Gutscheine. Er haftet aber nicht für Satz- und Druckfehler. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernimmt der Herausgeber keine Gewähr.
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